- Satzung -
Satzung des Schützenvereins “Ruhrtal e.V.“ Warmen – Frohnhausen – Neimen
Gegründet: 1927
§1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Schützenverein “Ruhrtal e.V.“ Warmen – Frohnhausen – Neimen.
Der Verein hat seinen Sitz in Fröndenberg. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Vereinsregister – Nr. 442 beim Amtsgericht Unna.
§ 2
Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Gemeinnützige Zwecke“ der Abgabenordung, insbesondere die Heimatpflege durch Förderung des Schützengeistes und der Heimatstradition und Durchführung kultureller Veranstaltungen sowie der Unterhaltung einer Schießsportgruppe.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3
Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder unbescholtene Interessent werden.
Stimmberechtigt ist das Mitglied jedoch erst mit dem 16. Lebensjahr. Die Mitgliedschaft wird durch bezahlen des Beitrages erworben. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritterklärung oder Ausschluss.
§4
Rechte und Pflichten
Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins. Die Mitgliedschaft verpflichtet, den Verein bei allen Veranstaltungen zu unterstützen und die satzungsgemäßen Beiträge zu zahlen. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschließt die ordentliche Jahreshauptversammlung der Mitglieder.
§5
Ausschluss
Ein Mitglied kann nach Anhörung der Offiziersversammlung durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, seiner Beitragsverpflichtung trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
Jedes Mitglied ist berechtigt, den Ausschluss eines Mietgliedes zu beantragen. Dem auszuschließenden Mitglied ist vor Beschlussfassung rechtliches Gehör zu geben.
Der Beschluss über den Ausschuss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, den Beschluss über den Ausschluss binnen einer Frist von einem Monat mit der Berufung an die Mitgliederversammlung anzufechten. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder endgültig.
§6
Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstandder Beiratdie Offiziersversammlungdie Mitgliederversammlung
§7
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Oberst als Vorsitzenden, dem Major als stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Oberst. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand führt die laufenden Geschäftes des Vereins, der Schriftführer erledigt die schriftlichen Angelegenheiten und der Kassierer verwaltet die Vereinskasse. Er hat über die Einnahmen und Ausgaben sorgfältig Buch zuführen und sie zu belegen. Dem Vorstand obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel.
§8
Beirat
Der Beirat besteht aus dem Hauptmann der Kompanie Warmen, Hauptmann der Kompanie Frohnhausen/Neimen, zwei Schriftführern und zwei Kassierern. Der Beirat steht dem Vorstand bei der Führung des Vereins unterstützend bei.
§9
Offiziersversammlung
Die Offiziersversammlung (Offiziere und Schießmeister) steht dem Vorstand und dem Beirat des Vereins beratend bei.
Die Offiziersversammlung muss mindestens 2 x im Jahr einberufen werden und zwar vor der Jahreshauptver- sammlung und vor dem Schützenfest. Die Einladung soll eine Woche vor der Versammlung zugesandt sein.
§10
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung der Mitglieder wird jährlich möglichst im Januar durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind mindestens eine Woche vor der Versammlung durch Aushang in den Gaststätten Becker (Neimen), Fälker (Frohnhausen), Fischer (Warmen) einzuladen. Die Tagesordnung soll im Aushang angegeben sein.
In der Hauptversammlung hat der Schriftführer den Jahresbericht niederzulegen und der Kassierer einen umfassenden Kassenbericht zu erstatten. Die Kassenbücher und Belege müssen zuvor von zwei Kassenprüfern geprüft worden sein. In der Hauptversammlung werden in den Vorstand, in den Beirat und in die Offiziersversammlung Mitglieder in 3 jährigem Turnus gewählt. Dieser Turnus wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Die Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Weiter wird für den ausscheidenden Kassenprüfer in der Hauptversammlung ein Nachfolger gewählt. Gleichzeitig ein Vertreter für die Kassenprüfer benannt, der im Verhinderungsfalle eines Kassenprüfers an dessen Stelle die Kasse mitprüft.
Die Hauptversammlung hat den Vorstand Entlastung zu erteilen. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn der 10. Teil der Mitglieder dieses unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Falle sind die Mitglieder mindestens eine Woche vor der außerordentlichen Versammlung durch Aushang in den in §10 genannten Gaststätten einzuladen. Die Tagesordnung soll im Aushang angegeben sein.
In sämtlichen Mitgliederversammlungen führt der Oberst den Vorsitzt. Bei seiner Verhinderung der Major und im Falle der Verhinderung beider ein vom Oberst bestimmter Stellvertreter. Jedes Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, hat in der Versammlung eine Stimme.
Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekannt gegebenen Gegenstände. Die Mitgliederversammlung kann weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist die Mehrheit der Stimmen der an der Versammlung teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen, die vom Oberst und dem 1. Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§11
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§12
Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§13
Ehrenmitgliedschaft
Die Ehrenmitgliedschaft kann vergeben werden an Mitglieder, welche sich durch hervorragende Leistungen größere Verdienste in dem Verein erworben haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird vergeben von der Offiziersversammlung.
§14
Satzungsänderung und Auflösung
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Die Änderung der in der Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke bedarf der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§15
Auflösung
Die Auflösung des Vereines erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung bestellt zur Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins zwei Liquidatoren.
§16
Vermögensverwendung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Fröndenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Änderungen dieses Paragraphen bedarf der Einwilligung der Stadt Fröndenberg.
B e s c h l u ß
Mitglieder des Schützenvereins ”Ruhrtal e.V.” Warmen – Frohnhausen – Neimen
Die Mitglieder des Vereins genehmigen hiermit die vorliegende Satzung in der Fassung vom 18.01.1992.
Die Satzung vom 02.06.1979 tritt mit der Genehmigung dieser Satzung außer Kraft.
Fröndenberg; 18.01.1992